Satzung

Neufassung der Satzung des Rhönklub e.V. Bestätigt und beschlossen anlässlich der 140. Hauptversammlung am 3. Juli 2016 in Gersfeld

Präambel

Der Rhönklub verdankt seine Entstehung der Tatsache, dass in einer Zeit wachsenden Wohlstands sich führende Männer aus allen Teilen der Rhön auf Anregung des Fuldaer Arztes Dr. Justus Schneider am 06. August 1876 in Gersfeld zusammenfanden, um einen Gebirgsverein zu gründen. Vorbilder waren der wenige Jahre zuvor gegründete Schwarzwaldverein und der Taunusklub. Man schloss sich zusammen, weil man erkannt hatte, wie schädlich sich die Aufteilung der Rhön auf vier deutsche Staaten im Zeitalter der beginnenden Industrialisierung auswirkt. Durch den Zusammenschluss über die Landesgrenzen hinweg sollte versucht werden, die Rhön verkehrsmäßig zu erschließen und zugleich die Vorurteile zu beseitigen, die in weiten Teilen Deutschlands gegen das „Land der armen Leute“ verbreitet waren und die Erholung suchende Menschen von einem Besuch der schönen Rhönlandschaft abhielten. Der Rhönklub breitete sich rasch in der fränkischen, hessischen und thüringischen Rhön aus und wurde zu einem nützlichen Bindeglied zwischen den die Rhön liebenden Menschen.

Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Rhönklub e.V. und hat seinen Sitz in Fulda. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

Der Rhönklub e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Rhönklub e.V. sind

a) die Förderung von Kunst und Kultur

b) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

c) die Pflege heimischen Lied- und Kulturgutes

d) die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes, Umweltpflege

e) die Pflege des Sports

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Erwandern der Heimat

b) Ausbildung von Wanderführern

c) Unterstützung und Förderung der „Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e.V.“ sowie der Familienarbeit

d) Maßnahmen zum aktiven Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz insbesondere Schutz von Flora und Fauna

e) Fort- und Weiterbildung der Mitglieder

f) Anlage und Markierung von Wanderwegen

g) Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes

h) Zusammenarbeit mit anderen gleich gesinnten Institutionen der Rhön

i) die Pflege des heimatlichen Lied- und Kulturgutes

Der Rhönklub e.V. ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

Der Rhönklub e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Rhönklub e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Rhönklub e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

Mitglieder sind:

Zweigvereine

Fördermitglieder

Körperschaften

Ehrenmitglieder

Körperschaften und Fördermitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe der Hauptvorstand bestimmt. Sie haben kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.

Zu Ehrenmitgliedern des Hauptvorstands können Personen ernannt werden, die sich um die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

§ 4
Zweigvereine

Die Zweigvereine gliedern und ordnen sich selbständig. Ihre Satzungen müssen der Satzung des Rhönklub e. V. entsprechen und die Bestimmung enthalten, dass bei Auflösung oder Aufhebung eines Zweigvereins dessen Vermögen dem Rhönklub e.V. oder einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zufließt.

Die Zweigvereine werden Mitglieder des Rhönklub e.V. durch schriftliche Beitrittserklärung sowie Bestätigungen des Hauptvorstandes und der Hauptversammlung.

Die Zweigvereine führen:

Hauptmitglieder

Familienmitglieder

Jugendmitglieder

Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft endet

durch Auflösung, Aufhebung oder Ausschließung des Zweigvereins,

auch durch dessen Austritt in einer schriftlichen Erklärung gegenüber

dem Hauptvorstand.

Die Zweigvereine bezahlen ihre Beiträge an den Hauptvorstand bis zum 15. Mai eines jeden Jahres.

Hat ein Zweigverein den Beitrag nicht bis zur Jahreshauptversammlung entrichtet, so verliert er das Stimmrecht für diese Versammlung und das Recht, Anträge für die Versammlung zu stellen.

Die Zweigvereine werden in Regionen zusammengefasst.

Wenn ein Zweigverein aus dem Rhönklub austritt, ist er verpflichtet, den Namensbestandteil „Rhönklub“ – egal welche Schreibweise – in seinem Vereinsnamen abzulegen.

§ 5
Regionen

Die Regionen sind Zusammenschlüsse von Zweigvereinen. Die Einteilung bestimmt die Hauptversammlung.

Die zur Region gehörenden Zweigvereine treten mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung zusammen. Diese wählt alle drei Jahre den Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden der Region

seinem Stellvertreter

den Fachwarten

sowie einem von der Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e.V. benannten Mitglied.

Die Arbeit in den Regionen richtet sich nach § 2 dieser Satzung.

§ 6
Deutsche Wanderjugend im Rhönklub e.V.

Die Deutsche Wanderjugend im Rhönklub e.V. ist die Jugendorganisation des Rhönklub e.V. Sie verwaltet sich selbst und führt innerhalb des Rhönklub e.V. ein Eigenleben nach eigener Satzung, welche die Hauptversammlung bestätigt.

§ 7
Organe des Rhönklub e.V.

Die Organe des Rhönklub e.V. sind

die Hauptversammlung

der Hauptvorstand

der Ehrenrat

§ 8
Hauptversammlung

Das oberste beschlussfähige Organ des Rhönklub e.V. ist die Hauptversammlung.

Diese findet jedes Jahr in der Regel im Sommer statt. Sie besteht aus den Delegierten der Zweigvereine und dem Hauptvorstand.

Jeder Zweigverein hat für jedes angefangene Hundert seiner Mitglieder je eine Stimme und darf so viele Delegierte entsenden als er Stimmen hat. Stimmberechtigt sind nur anwesende Delegierte. Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn die Hälfte der Zweigvereine vertreten ist.

Abgestimmt wird per Stimmkarte. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn die Mehrheit der Delegierten diese fordert.

Die Hauptversammlung wird von dem Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und nach diesem durch das dienstälteste Mitglied des Hauptvorstandes geleitet.

Sie beschließt über die Vereinsangelegenheiten – insbesondere über

a) Satzungsänderungen

b) Genehmigung des Haushaltsplanes einschließlich Festsetzung von Beiträgen

c) Verwendung des Vereinsvermögens

d) Wahl der Mitglieder des Hauptvorstandes mit Ausnahme der Vorsitzenden der Regionen und des Hauptjugendwartes sowie des Beauftragten der Hütten besitzenden Vereine

e) Ort der Tagung der nächsten Hauptversammlung

f) Bestätigung neuer Zweigvereine

g) Ausschluss von Zweigvereinen

h) Geschäftsordnung des Rhönklub e.V.

i) Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers

j) Wahl eines Ehrenrats

k) Auflösung des Vereins

Jede Region, jeder Zweigverein und der Hauptvorstand können Anträge zur Hauptversammlung stellen. Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung beim Hauptvorstand schriftlich vorliegen; sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung allen Zweigvereinen schriftlich mitgeteilt werden.

Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Leiters dieser Versammlung.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen derjenigen Delegierten erforderlich, die an der Abstimmung teilnehmen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Zweigvereine dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich fordert oder der Hauptvorstand es für dringend notwendig erachtet.

Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich an die Vorsitzenden der Zweigvereine zu erfolgen. Sie muss wenigstens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin bei den Vorsitzenden eintreffen.

Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9
Hauptvorstand

Der Hauptvorstand besteht aus

dem geschäftsführenden Hauptvorstand:

dem Präsidenten

dem Vizepräsidenten

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

und den Vorsitzenden der Regionen

aus Mitgliedern des erweiterten Hauptvorstands:

dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift

dem Hauptpressesprecher

dem Vertreter der Hütten besitzenden Zweigvereine

und den Hauptfachwarten der Fachbereiche

Familie

Jugend

Kultur

Naturschutz

Wandern

Wege

Öffentlichkeitsarbeit

bis zu vier Beisitzer

Der Hauptvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

1) Das Amt/die Ämter des Vorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand/den Vorstandsmitgliedern für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Der Hauptvorstand kann zusätzlich bis zu vier Mitglieder (Beisitzer) berufen, die nach Möglichkeit eine Region vertreten.

Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Hauptvorstandes – mit Ausnahme der Regionalvorsitzenden, des Hauptjugendwartes und des Beauftragten der Hütten besitzenden Vereine – auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident kann maximal zweimal wiedergewählt werden.

Den Beauftragten der Hütten besitzenden Vereine wählen nur die beteiligten Vereine – ebenfalls auf drei Jahre.

§ 10
Tätigkeit des Hauptvorstands

Der Präsident oder Vizepräsident vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Vereinsintern gilt, dass der Vizepräsident den Rhönklub nur vertreten soll, wenn der Präsident verhindert ist.

Der geschäftsführende Hauptvorstand verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die laufenden Geschäfte. Er ist hierbei an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. Er tritt zur Besprechung anstehender finanzieller Angelegenheiten bei Bedarf zusammen.

Tritt bei einer Abstimmung des geschäftsführenden Hauptvorstandes Stimmengleichheit ein, so entscheidet der Präsident.

Die Fachwarte als Vorsitzende der Fachausschüsse und die Regionalvorsitzenden sind für die fachliche Vereinsarbeit verantwortlich.

Der Hauptvorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zur Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und zur Beschlussfassung über folgende Gegenstände mindestens zweimal im Jahr zusammen:

a) Beratung anstehender Probleme lt. Vereinszweck § 2

b) Aufstellung des Haushaltsplanes inkl. Stellenplan und Jahresrechnung

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Hauptvorstandes

d) Verleihung von Auszeichnungen

e) Vorgabe von Jahresaktivitäten

f) Bestätigung neuer Zweigvereine

Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters. Der Präsident leitet die Sitzungen des Hauptvorstandes. Ist er verhindert, so leitet sie der Vizepräsident. Sind beide verhindert, so leitet das dienstälteste Mitglied des Hauptvorstands die Sitzung.

§ 11
Ehrenrat

Der Ehrenrat wird für den Zeitraum der Wahlperiode des Hauptvorstands gewählt und sollte aus

1) je einem von den Regionen zu bestimmendes Mitglied, das
nicht Mitglied des Hauptvorstandes sein darf, und

2) einem Mitglied des Hauptvorstandes, das den Vorsitz übernimmt und vom Hauptvorstand bestimmt wird, bestehen.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des gesamten Rhönklub e.V. und zwischen seinen Mitgliedern zu bereinigen und nach Möglichkeit zu einer friedlichen Lösung zu bringen. Der Beschluss des Ehrenrates soll anerkannt werden.

Der Ehrenrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 12
Geschäftsstelle

Die Verwaltungsarbeit des Rhönklub e.V. wird mit Hilfe einer Hauptgeschäftsstelle erledigt.

Dem Hauptvorstand obliegt das Personalwesen.

§ 13
Fachausschüsse

Für jeden Fachbereich ist ein Ausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Hauptfachwart als Vorsitzendem, dem Präsidenten und Vizepräsidenten sowie den Regionalfachwarten und aus Mitgliedern, die für besondere Aufgaben vom Hauptfachwart berufen werden können.

Jedem Fachausschuss sollte ein Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e.V. angehören.

§ 14
Ehrungen und Auszeichnungen

Besonders verdiente Mitglieder des Hauptvorstandes können nach ihrem Ausscheiden zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.

Präsidenten, die sich um die Führung des Rhönklub e.V. in herausragender Weise verdient gemacht haben, können nach Ausscheiden aus ihrem Amt zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Der Hauptvorstand verleiht folgende Auszeichnungen:

– das „Grüne Band der Rhön“ für besondere Leistungen

– das „Goldene Klubabzeichen“ für besondere Verdienste

– das „Große Ehrenzeichen“ in seltenen Fällen für ganz besondere Verdienste um den Rhönklub e.V.

– den „Treuebrief“ für zuverlässige Mitarbeit und Unterstützung der Ziele des Rhönklub e.V.

– den „Naturschutzpreis“ an Zweigvereine oder Einzelmitglieder, die sich mit besonders herausragendem Engagement für den Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz in der Rhön eingesetzt haben

– die „Justus-Schneider-Medaille“ für Pflege der Rhöner Kultur

– den „Kulturpreis Rhön“ an Persönlichkeiten, die sich in hervorragender Weise um das kulturelle Leben in der Rhön verdient gemacht haben.

Die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

Die Zweigvereine verleihen

a) für Leistungen im Wandern die Abzeichen mit den Leistungszahlen 1, 2, 3 usw.,

b) die Jubiläumsabzeichen für 25-, 40-, 50-, 60- und 70-jährige usw. Mitgliedschaft.

§ 15
Auflösung

Die Auflösung des Rhönklub e.V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Zweigvereine anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Abstimmung gilt dann die einfache Mehrheit. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Rhönklub e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die 5 Rhöner Landkreise. Das sind der Landkreis
Bad Kissingen, der Landkreis Fulda, der Landkreis Rhön-Grabfeld, der Landkreis Schmalkalden-Meiningen und der Wartburgkreis oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

Keine Person hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn sie aus dem Rhönklub e.V. ausscheidet oder wenn der Rhönklub e.V. aufgelöst oder aufgehoben wird.

§ 16
Inkrafttreten von Satzungsänderungen

Ändert die Hauptversammlung eine oder mehrere Satzungsbestimmungen, so werden die Änderungen erst mit dem Tag ihrer Eintragung in das gerichtliche Vereinsregister wirksam.

Die Satzung wurde auf der 140. Hauptversammlung in Gersfeld am 3. Juli 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das gerichtliche Vereinsregister in Kraft.

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